Entschädigung bei Verdienstausfall


Verdienstausfallzuschüsse Richtlinien zur Vergabe von Verdienstausfallzuschüssen aus dem Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung

Stand: 01.Januar 2001

 

Verdienstausfall Für Teilnahme und Leitung an oder von Mitarbeiterbildungsmaßnahmen, oder Sitzungen überörtlicher Verbandsgremien wird über den Bayerischen Jugendring der bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber entstehende Verdienstausfall ersetzt. Und zwar sicher und in voller Höhe.

 
 

1. Zweck der Förderung:


Ziel der Förderung ist es, ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit den Verdienstausfall auszugleichen, der ihnen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten in der Jugendarbeit entsteht.

 
 

2. Gegenstand der Förderung:


Der Verdienstausfall wird erstattet bei Maßnahmen und Aktivitäten nach 4.1.2, für die das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit eine Freistellungsmöglichkeit vorsieht.

 
 

3. Zuwendungsempfänger:

 

Antragsberechtigt sind Teilnehmer/innen bzw. Leiter/innen von Veranstaltungen gemäß 4.1.2, die:

 

 

a) dafür nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit oder entsprechenden anderen Regelungen von ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren freigestellt worden sind oder,

 

b) in ihrem Hauptberuf selbstständig tätig sind, im übrigen aber die gleichen Voraussetzungen erfüllen.

 

Hat der Arbeitgeber im Falle des Buchstaben a) Lohnfortzahlung geleistet, ohne dazu verpflichtet zu sein, so kann er selbst anstelle des Arbeitnehmers die Erstattung beantragen. Die Zuwendung wird in diesem Fall unmittelbar an den Arbeitgeber ausgezahlt.

 
 

4. Förderungsvoraussetzungen

 

4.1 Der Verdienstausfall kann ersetzt werden:

 

4.1.1 Ehrenamtlichen Mitarbeiter(innen) in der Jugendarbeit,

 

4.1.2 bei Mitwirkung an folgenden Maßnahmen - Teilnahme an oder Leitung von Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit, - Teilnahme als ehrenamtlicher Funktionsträger(in) von Jugendorganisationen an Sitzungen überörtlicher Verbandsgremien,

 

4.1.3 wenn der/die Betreffende an der Maßnahme als Teilnehmer/in ganzzeitig oder als Mitglied der Leitung an wenigstens einem Tag ganztägig teilgenommen hat.

 

4.2 Ein Verdienstausfall kann nicht erstattet werden, wenn

 

4.2.1 der Arbeitgeber nach gesetzlichen, tariflichen oder sonstigen Bestimmungen verpflichtet ist, eine bezahlte Freistellung zu gewähren,

 

4.2.2 die Teilnahme oder Leitung der Maßnahme zu den beruflichen Obliegenheiten des/der jeweiligen Mitarbeiters/in gehört.

 

 

 

5. Artikel und Umfang der Förderung

 

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

 

5.2 Förderungsfähige Kosten Förderungsfähig ist der Verdienstausfall, der bei Maßnahmen von bis zu 14 Tagen Dauer entsteht, insoweit er nicht durch Honorarzahlungen ausgeglichen wird. Darüber hinaus entstehender Verdienstausfall ist nicht förderungsfähig.

 

5.3 Höhe der Förderung

 

5.3.1 Bei abhängig Beschäftigten wird der vom Arbeitgeber bestätigte Verdienstausfall erstattet.

 

5.3.2 Ist der / die Antragsteller(in) selbstständig tätig, so erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalls auf der Grundlage der nachgewiesenen Einahmen, die er / sie allein aufgrund eigener Arbeitsleistung im Vorjahr (bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr) durchschnittlich pro Arbeitstag erzielt hat. Dabei wird eine kontinuierliche Tätigkeit vorausgesetzt, die sich auch auf den maßgebenden Zeitraum des laufenden Jahres erstreckt.

 

5.3.3 Eine Erstattung ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und vergleichbare selbstständige Tätigkeiten.

 

5.3.4 Die Förderung beträgt maximal 215 Euro pro Arbeitstag. Im Falle der Nr. 5.3.2 werden höchstens 5 Arbeitstage pro Woche anerkannt.

 

 
 

6. Verfahren


 

6.1 Antragstellung

 

6.1.1 Anträge müssen auf dem geltenden Formblatt eingereicht werden.

 

6.1.2 Dem Antrag ist die Beschreibung der Maßnahme beizufügen.

 

6.1.3 Die Anträge müssen über den jeweiligen Landesverband bzw. Bezirksjugendring eingereicht werden.

 

6.1.4 Die Anträge sollen 5 Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Landesverband bzw. Bezirksjugendring eingereicht werden. Spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme müssen die Anträge beim Bayerischen Jugendring eingegangen sein (Ausschlussfrist).

 

6.2 Bewilligung Der Verdienstausfall wird aufgrund eines Bewilligungsbescheides an den / die Arbeitnehmer(in) bzw. den / die Arbeitgeber(in) ausbezahlt. Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft, d.h. sie gelten für alle Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Die angegebenen Euro-Beträge gelten ab dem 1.Januar 2002, d.h. sie gelten für alle Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Die Richtlinien treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Bei Fragen könnt Ihr Euch mit Frau Vierheilig vom Bayerischen Jugendring in Verbindung setzen. (Tel.: (089) 5145829)